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In den Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 für die Lizenzerteilung von Flugbesatzungen für Segelflugzeuge heißt es unter Nummer 19 des Anhang I (Teil-DEF):

"Überlandflug (cross-country flight) ist ein Flug nach Standard-Navigationsverfahren außerhalb der Sichtweite oder eines von der zuständigen Behörde festgelegten Abstands vom Abflugbereich."

Das BMDV legt in Abstimmung mit den Luftfahrtbehörden der Bundesländer hiermit in Bezug auf vorgeschriebene Überlandflüge nach SFCL.130 und SFCL.210 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 folgende, einheitliche Definition für die Distanz vom Startort fest: (siehe Anhänge/Links)

 

BMDV-Überlandflug

LUBB-Überlandflug